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Mittel

Tarif & Mitbestimmung

Tarifautonomie, Betriebsrat, Mitbestimmungsrechte.

Warum Priorität „Mittel"? Gelegentlich Teil der Prüfung (40–59%). Verstehen, aber nicht überinvestieren.

Lernziele

  • Tarifautonomie und Arten von Tarifverträgen erklären
  • Rechte des Betriebsrats (BetrVG) kennen
  • Unternehmensmitbestimmung (DrittelbG, MitbestG) zuordnen

Tarifautonomie

  • Art. 9 III GG: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände verhandeln ohne Staat.
  • Flächentarif: Branche oder Region.
  • Haus-/Firmentarif: einzelner Betrieb.
  • Günstigkeitsprinzip: einzelvertragliche Regelung greift, wenn günstiger für den AN.

Betriebsrat (BetrVG)

  • Wählbar ab 5 ständigen wahlberechtigten AN, davon 3 wählbar.
  • Wahl alle 4 Jahre.
  • Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG): Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Ordnung des Betriebs, Entlohnungsgrundsätze → bei Verweigerung Einigungsstelle.
  • Mitwirkungsrechte: u. a. Anhörung vor Kündigung (§ 102 BetrVG). Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.

JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung)

  • Wählbar, wenn mind. 5 Jugendliche / Azubis / AN unter 18 im Betrieb.
  • Vertritt deren Interessen gegenüber BR und AG.

Unternehmensmitbestimmung

SchwelleGesetzRegel
ab 500 ANDrittelbG1/3 AN-Vertreter im Aufsichtsrat
ab 2.000 ANMitbestGparitätisch; Stichentscheid AR-Vorsitz

Übungen

Eine AntwortAb wie vielen ständig beschäftigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Eine AntwortWelches Gesetz regelt die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat ab 2.000 AN?

Eine AntwortEinzelvertragliche Regelung unterschreitet den Tarif — wann ist sie wirksam?

Zum Weiterlernen

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